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§ 21 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
- 1.
- zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
- 2.
- zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
- 3.
- zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Zitierungen von § 21 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2 , § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 ...
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