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§ 13 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 13 Erfahrungsaustausch
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- 1.
- den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
- 2.
- anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
Zitierungen von § 13 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...
Zitat in folgenden Normen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 21 BetrSichV Ausschuss für Betriebssicherheit (vom 16.07.2021)
... Arbeitsmitteln zu beraten und 4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ersetzt. 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
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