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§ 14 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde



1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere

1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,

2.
Adressänderungen,

3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und

4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.



 

Zitierungen von § 14 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...