Tools:
Update via:
§ 14 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
| |
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere
- 1.
- Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- 2.
- Adressänderungen,
- 3.
- gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- 4.
- Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
Zitierungen von § 14 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_UeAnlG.htm