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§ 11 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
(1) 1Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß Satz 5 zu veröffentlichen. 2Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von Satz 1 ist insbesondere
- 1.
- jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten,
- 2.
- jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten,
- 2a.
- jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie
- 3.
- jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
(2) 1Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 3Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
(3) 1Der Anbieter hat neben dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. 2Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. 3Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. 4§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen.
Frühere Fassungen von § 11 VermAnlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3483 |
aktuell vorher | 16.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
aktuell vorher | 10.07.2015 | Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
aktuell | vor 13.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 VermAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021)
... Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 ...
§ 8a VermAnlG Gültigkeit des Verkaufsprospekts (vom 10.07.2015)
... Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt ...
§ 10 VermAnlG Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung (vom 15.12.2023)
... nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als ...
§ 13 VermAnlG Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 16.08.2021)
... neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4 . (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei ... sind oder wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffentlicht werden. Die aktualisierte Fassung des ...
§ 14 VermAnlG Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt (vom 01.01.2022)
... Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. Im ... Veröffentlichungssystem zu übermitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 ...
§ 15 VermAnlG Anlegerinformation (vom 16.08.2021)
... Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle Fassung des nach § 13 erstellten ...
§ 18 VermAnlG Untersagung des öffentlichen Angebots (vom 16.08.2021)
... 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält, 5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat, 6. der Anbieter entgegen § ... hat, 6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder 7. der Anbieter entgegen ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, 2. zu prüfen, ob der ...
§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
... des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 , spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der ...
§ 22 VermAnlG Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 22.08.2017)
... des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 , spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der ... 2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 , spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 3. entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 4b. entgegen § 11a Absatz 1 ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... 2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... 4.2 Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) ... eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG ( § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) 4.081 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 4 BGBEGuaÄndG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 12 VerbrRRLUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 5 ZAGEG 2018 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4 . (3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... a) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe," durch die Wörter „entgegen ... eine nachzutragende Angabe," durch die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt," ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entsprechend." ... cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,". dd) Die bisherige ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Angebots und der vollständigen Tilgung". f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a ... 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ... Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ... Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 ... zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird." 10. § 9 Absatz 2 Satz 1 ... nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet." 12. ... und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a ... 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält, 5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat, 6. der Anbieter entgegen § ... hat, 6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder 7. der Anbieter entgegen ... der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob ... 2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11 , spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der ... 1. Januar 2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 ... und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage VermVerkProspGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2020)
... 15.000 2 Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) ... und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß § 11 VermAnlG ( § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) ...
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