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§ 11 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 2.
- individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
- 3.
- Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
- 4.
- Angebote zu erstellen,
- 5.
- ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
- 6.
- Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
- 7.
- Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 2.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 3.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 4.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
- 5.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
- 6.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(4) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Zitierungen von § 11 VersFinKflAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VersFinKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFinKflAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VersFinKflAusbV Inhalt des Teiles 2
... Handlungsfähigkeit erforderlich ist. (3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit ...
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