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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen (Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - VersFinKflAusbV)
Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils 6 Monaten sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Prozesse in der Versicherungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen,
- 2.
- Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft gestalten,
- 3.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,
- 4.
- rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhalten,
- 5.
- Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und betreuen,
- 6.
- Wohnen und Wohneigentum absichern,
- 7.
- Berufsausübung und Freizeitgestaltung absichern,
- 8.
- Mobilität und Reisen absichern,
- 9.
- Gesundheit fördern, Krankheit und Pflege absichern,
- 10.
- für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden,
- 11.
- Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen und
- 12.
- Versicherungsfälle regulieren.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:
- 1.
- Versicherungsfälle managen,
- 2.
- Risikomanagement durchführen,
- 3.
- Risiken für Nicht-Privatkunden absichern,
- 4.
- im Vertrieb betriebswirtschaftlich arbeiten oder
- 5.
- Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzuschätzen und zu beschreiben,
- 2.
- geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen,
- 3.
- Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen,
- 4.
- die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungsgesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten,
- 5.
- Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,
- 6.
- für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 7.
- individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln,
- 8.
- Angebote zu erstellen und
- 9.
- ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung und
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum zugrunde zu legen.
(5) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 9 Inhalt des Teiles 2
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) 1Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt. 2Bei der Auswahl der Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.
(4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation mitgeteilt.
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung",
- 2.
- „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt",
- 3.
- „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,
- 2.
- individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,
- 3.
- Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,
- 4.
- Angebote zu erstellen,
- 5.
- ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,
- 6.
- Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und
- 7.
- Versicherungsfälle zu regulieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 2.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 3.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 4.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und
- 5.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder
- 6.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.
(4) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt"
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen,
- 2.
- die Interessen von Kundinnen und Kunden ganzheitlich zu berücksichtigen,
- 3.
- auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
- 4.
- analoge oder digitale Medien gesprächsunterstützend einzusetzen und
- 5.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,
- 2.
- die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,
- 3.
- die Absicherung von Mobilität und Reisen,
- 4.
- die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,
- 5.
- die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung,
- 6.
- die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung oder
- 7.
- die Absicherung von Nicht-Privatkunden.
(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft"
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
- 2.
- die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,
- 3.
- unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,
- 4.
- projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden,
- 5.
- Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, zu bewerten und
- 6.
- den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu reflektieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.
(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(5) 1Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.
(6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.
(7) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Die Darstellung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden.
(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.
(9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Absatz 7.
(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe und der Report.
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Allgemeine Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit 30 Prozent,
- 3.
- „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" mit 20 Prozent,
- 4.
- „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation
§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.
§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 ändert mWv. 1. August 2022 KfmVersFinAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Sven Giegold
In Vertretung Sven Giegold
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von jeweils sechs Monaten
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prozesse in der Versiche- rungswirtschaft einschätzen und berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeu- tung der Branche einschätzen sowie ihre Aufgaben und Funktionen beschreiben b) Auswirkungen von Entwicklungstrends auf die Ver- sicherungswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und Nachhaltigkeit, beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen | 2 | |
c) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger Prozessoptimierung beschreiben d) Zusammenhang von Prozessqualität und Kundenzu- friedenheit beim Handeln im eigenen Arbeitsbereich berücksichtigen e) Verbesserungspotenziale zu analogen und digitalen Prozessen erkennen und Verbesserungen vorschla- gen, Umsetzung von Prozessveränderungen im ei- genen Arbeitsbereich begleiten | 2 | |||
2 | Arbeit in der digitalisierten Versicherungswirtschaft ge- stalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) verschiedene Arbeitsmethoden, insbesondere Pro- blemlösungs- und Kreativitätstechniken, bei der Be- arbeitung von Aufgaben auswählen und anwenden b) kollaborativ arbeiten und die eigene Arbeit unter Be- achtung betrieblicher Arbeits- und Organisations- prozesse systematisch planen, durchführen und kontrollieren c) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und pro- jektorientierte Arbeitsweisen anwenden d) bei der Bearbeitung von Aufgaben unterschiedliche Kommunikationskanäle auswählen und bedienen sowie betriebsübliche Kommunikationsformen an- wenden e) mögliche physische und psychische Auswirkungen, die insbesondere durch die Digitalisierung der Ar- beitsprozesse entstehen, erkennen und Methoden zum Umgang mit diesen Auswirkungen anwenden f) Notwendigkeit von Veränderungen reflektieren und an Veränderungen gestaltend mitwirken | 4 | |
3 | Instrumente der kaufmänni- schen Steuerung und Kon- trolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unter- nehmensergebnis darstellen b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung darstellen c) Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen d) betriebsübliche Kennzahlen bewerten und bei Ent- scheidungen berücksichtigen | 4 | |
e) statistische Daten aufbereiten und auswerten, Schlussfolgerungen ableiten f) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben | | |||
4 | Rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen einhal- ten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) rechtliche Vorschriften, insbesondere zu Verbrau- cherschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Versi- cherungsaufsicht sowie zu den Rechten und Pflich- ten bei der Versicherungsvermittlung, darstellen und anwenden b) Kundinnen und Kunden über die verschiedenen Wege des Zustandekommens von Verträgen, insbe- sondere von Versicherungs- und Finanzverträgen sowie von Verträgen zu ergänzenden Serviceleistun- gen, informieren c) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Antrags- und Vertragsbearbeitung einhalten | 12 | |
5 | Kundinnen und Kunden ganzheitlich beraten und be- treuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kundendaten erheben und pflegen sowie Kontakte und Anlässe als Möglichkeit zur Bedarfsanalyse er- kennen und nutzen b) analoge oder digitale Kommunikationsformen und -wege kunden- und serviceorientiert auswählen und anwenden c) bei der Beratung der Kundinnen und Kunden die In- formations-, Beratungs- und Dokumentationspflich- ten einhalten | 13 | |
d) Kundinnen und Kunden die Einflussfaktoren auf die individuelle Gestaltung von Versicherungs- und Fi- nanzlösungen unter Berücksichtigung unterschiedli- cher Bedarfe erläutern, dabei Nachhaltigkeitsas- pekte berücksichtigen e) eigenes Verhalten in der Beratung und Betreuung als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und -bindung re- flektieren, Schlussfolgerungen daraus ableiten f) Kundenbeschwerden prüfen und bearbeiten | 8 | |||
6 | Wohnen und Wohneigentum absichern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere Gründung eines Hausstandes und Veränderung einer Wohnsituation b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven- tion und -absicherung aufzeigen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf- zeigen d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei- ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren Schritte zur Vertragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Wohnen und Wohneigentum einhalten | 18 | |
7 | Berufsausübung und Freizeit- gestaltung absichern (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den Bereichen der Berufs- ausübung und der Freizeitgestaltung b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven- tion und -absicherung aufzeigen und dabei insbe- sondere Haftungsansprüche gegen die Kundinnen und Kunden sowie die Möglichkeiten zur Durchset- zung eigener rechtlicher Ansprüche einbeziehen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf- zeigen d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen und die weiteren Schritte zur Vertrags- schließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Berufsausübung und Freizeitge- staltung einhalten | 10 | |
8 | Mobilität und Reisen absi- chern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere die motorisierte und nicht-mo- torisierte Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Reisen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven- tion und -absicherung aufzeigen c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf- zeigen d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen, auch im Hinblick auf Rechtsstreitigkei- ten und Ansprüche Dritter, sowie die weiteren Schritte zur Vertragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Mobilität und Reisen einhalten | 10 | |
9 | Gesundheit fördern, Krank- heit und Pflege absichern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden zu Maßnahmen der Gesunderhaltung sowie zu Krankheits- und Pfle- gesituationen erkennen und nutzen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren, Möglichkeiten der Risikoprävention und -absicherung sowie der Gesundheitsförderung aufzeigen und dabei die Leistungen und Anspruchs- voraussetzungen der staatlich geregelten Grundver- sorgung einbeziehen und sonstige Versorgungen beachten c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf- zeigen, auch unter Berücksichtigung staatlicher so- wie sonstiger Förderungen | 10 | |
d) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver- tragsschließung erläutern e) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen f) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Gesundheitsförderung, Krank- heits- und Pflegeabsicherung einhalten | | |||
10 | Für das Alter vorsorgen und Vermögen bilden (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere in den Bereichen Altersvor- sorge und Vermögensbildung für weitere Lebenssi- tuationen b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven- tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis- tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich geregelten Altersversorgung einbeziehen und sons- tige Versorgungen beachten c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für die Altersvorsorge durch private Versicherungen, auch unter Berücksichtigung staatlicher sowie sons- tiger Förderungen aufzeigen und dabei die Option der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung einbeziehen d) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten für die Vermögensbildung aufzeigen e) Chancen und Risiken von Finanzanlageformen, ins- besondere von offenen Investmentvermögen, zur Al- tersvorsorge und Vermögensbildung kundenorien- tiert beurteilen und darstellen f) Angebote für kundengerechte Lösungen zur Alters- vorsorge und Vermögensbildung unter Berücksichti- gung von Versicherungen und Finanzanlageformen, insbesondere von offenen Investmentvermögen, er- stellen sowie die weiteren Schritte zur Vertrags- schließung erläutern g) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen h) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Altersvorsorge und Vermögens- bildung einhalten | 20 | |
11 | Einkommen absichern und Hinterbliebene versorgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Beratungsanlässe bei Privatkunden erkennen und nutzen, insbesondere zur Absicherung von Einkom- mensverlusten und zum Schutz vor finanziellen Be- lastungen bei lang anhaltender Erkrankung sowie nach einem Unfall oder Todesfall b) individuelle Bedarfe der Kundinnen und Kunden analysieren sowie Möglichkeiten der Risikopräven- tion und -absicherung aufzeigen und dabei die Leis- tungen und Anspruchsvoraussetzungen der staatlich geregelten Grundversorgung einbeziehen und sons- tige Versorgungen beachten | | |
c) Kundinnen und Kunden Lösungsmöglichkeiten zur Bedarfsdeckung durch private Versicherungen auf- zeigen, unter Berücksichtigung staatlicher sowie sonstiger Förderungen d) Chancen und Risiken von Versicherungen kunden- orientiert beurteilen und darstellen, insbesondere solcher Versicherungen, die als Anlageform offene Investmentvermögen nutzen e) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver- tragsschließung erläutern f) Kundinnen und Kunden ergänzende Serviceleistun- gen aufzeigen g) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Einkommenssicherung und Hin- terbliebenenversorgung einhalten | 12 | |||
12 | Versicherungsfälle regulieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme von Ver- sicherungsfällen unterstützen b) Kundinnen und Kunden über den Bearbeitungsweg und die Serviceleistungen informieren c) Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen sowie Kundinnen und Kunden über Maßnahmen beraten d) Rechtsgrundlagen und betriebliche Regelungen bei der Aufnahme von Versicherungsfällen und bei de- ren Regulierung anwenden e) die formelle und materielle Deckung bei der Regulie- rungsaufnahme prüfen und über die Leistungen dem Grunde und dem Umfang nach informieren | 5 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in fünf Wahlqualifikationen von jeweils sechs Monaten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Versicherungsfälle managen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) komplexe Versicherungsfälle identifizieren, Kundin- nen und Kunden beim weiteren Regulierungsprozess betreuen sowie Serviceleistungen organisieren b) Sachverhalte beurteilen, Leistungen dem Umfang nach abschätzen und Schadenreserven bedarfsge- recht bilden c) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungs- nehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern, Kundinnen und Kunden sowie Ver- triebspartnerinnen und -partnern die Regulierungs- entscheidung begründen d) Analysen zu Schadenentwicklungen durchführen und Maßnahmen vorschlagen e) Prozesse im Management von Versicherungsfällen analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnah- men mitwirken | 26 | |
2 | Risikomanagement durchfüh- ren (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) komplexe Anfragen und Anträge zu Risiken analysie- ren, Risiken einschätzen sowie zusätzliche Informa- tionen einholen und bewerten b) Konditionen der Risikoabsicherung zu Anfragen und Anträgen unter Berücksichtigung betrieblicher Rege- lungen und der Auswirkungen auf die Versicherten- gemeinschaft festlegen c) über Anträge entscheiden und mögliche Alternativen anbieten d) Kundinnen und Kunden sowie weiteren Beteiligten die Entscheidung begründen e) Risiken im weiteren Vertragsverlauf kontrollieren und bei Bedarf Vertragsoptimierungen vornehmen f) Prozesse des Risikomanagements analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken | 26 | |
3 | Risiken für Nicht-Privatkun- den absichern (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) individuelle Bedarfe von Nicht-Privatkunden, insbe- sondere von Gewerbekunden, Industriekunden, Landwirten oder freiberuflich Tätigen, analysieren sowie Möglichkeiten der Risikoprävention und -absi- cherung aufzeigen b) Nicht-Privatkunden Lösungsansätze durch Versi- cherungen und Vorsorgekonzepte aufzeigen c) Angebote für kundengerechte Versicherungslösun- gen erstellen sowie die weiteren Schritte zur Ver- tragsschließung erläutern d) Nicht-Privatkunden ergänzende Serviceleistungen aufzeigen e) versicherungsrelevante rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Absicherung von Risiken einhalten f) Prozesse bei der Absicherung von Risiken analysie- ren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorschla- gen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mit- wirken | 26 | |
4 | Im Vertrieb betriebswirt- schaftlich arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Erfolgsfaktoren für das Arbeiten in einer Vertriebs- einheit oder in der Vertriebsunterstützung beschrei- ben b) Kennzahlen für das Arbeiten in einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstützung ermitteln und be- urteilen c) strategische Marketingmaßnahmen für eine Ver- triebseinheit oder für die Vertriebsunterstützung ent- wickeln, durchführen und bewerten d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zum Aus- bau bestehender Kundenbeziehungen planen, durchführen und bewerten e) Optimierungsmaßnahmen für Kundenbestände pla- nen, durchführen und bewerten f) Prozesse des betriebswirtschaftlichen Arbeitens in einer Vertriebseinheit oder in der Vertriebsunterstüt- zung analysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimie- rung vorschlagen sowie an der Umsetzung der Maß- nahmen mitwirken | 26 | |
5 | Digitalisierungsprozesse in der Versicherungswirtschaft initiieren und begleiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Bedarfe für Digitalisierungsvorhaben erkennen und Vorhaben initiieren b) Ist-Prozesse unter Berücksichtigung der IT-System- architektur analysieren und dokumentieren c) Soll-Prozesse modellieren und gemäß des IT-Anfor- derungsmanagements dokumentieren d) Arbeitspakete in Abstimmung mit anderen Beteilig- ten strukturieren e) fachliche Testfälle entwickeln, Tests durchführen, Ergebnisse dokumentieren und rückkoppeln sowie Folgerungen ableiten f) die Implementierung begleiten und die Freigabe zur produktiven Nutzung erteilen g) Prozesse eines Digitalisierungsvorhabens, auch un- ter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte, ana- lysieren, Maßnahmen zur Prozessoptimierung vor- schlagen sowie an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken | 26 |
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbil- dungsbetriebes, Berufsbil- dung sowie Arbeits- und Ta- rifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken- nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beur- teilen | |
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Umweltschutz und Nachhal- tigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so- zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei- tenden Lernens erkennen und ableiten | |
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei- che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
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