(1)
1Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig.
2§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die
§§ 64,
69,
70 Absatz 1 und 2, die
§§ 71 bis 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 54 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
§ 73 Absatz 3 und 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die
§§ 74,
75 Absatz 1 bis 3,
§ 76 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie
§ 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2