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§ 11a - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 11a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3320 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 11a RDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
aktuell vorher | 01.11.2014 | Artikel 1 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714 |
aktuell | vor 01.11.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a RDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... hinaus erbringt, 3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt, 4. nicht über die für die Ausübung der ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden Angaben ... Untersagung gilt § 15b entsprechend." 3. § 11a wird aufgehoben. 4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie ... 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 11a " durch die Angabe „§ 13a" ersetzt. b) Folgender Satz wird ... 3 Satz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „ § 11a " durch die Angabe „§ 13a" ersetzt. 10. ...
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