Tools:
Update via:
Artikel 11b - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)
Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1.000 Euro pro Monat."
- 2.
- In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert" durch die Wörter „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erfordern" ersetzt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11b_PsychThG_Reform.htm