(1)
1Die unverzügliche Mitteilung nach
§ 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach
§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich
§ 21 des Gesetzes nach dem gemäß
§ 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz.
3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.
4§ 11b Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
5Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend
§ 11b Absatz 2 gewährt werden.
(2)
1Die Versicherung nach
§ 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2§ 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
3Steuerentlastungen nach
§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445