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§ 120 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 120 Aufhebung des Haftbefehls



(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.



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Frühere Fassungen von § 120 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 120 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115a StPO Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts (vom 25.07.2015)
... dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der ...
§ 126 StPO Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen (vom 28.06.2019)
... aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. (5) ...
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023)
... die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen ...
§ 130 StPO Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags (vom 25.07.2015)
... eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 71 JGG Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
... die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120 , 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 3 48. StrÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... ersetzt. 2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120 " durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 3. In ... 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ ... oder 120b" ersetzt. 3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120 " durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 4. In ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 5 EAkteJEG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt. 6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Wörter „und die auf der ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120 Aufhebung des Haftbefehls § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs ...