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§ 120d - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 120d Verfahren und Zuständigkeit



(1) 1Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. 2In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. 3Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. 4Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 5Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) 1Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) 1Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. 2Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. 3In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. 4Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.





 

Frühere Fassungen von § 120d SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 120d SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120d SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern". 2. Vor § 8 wird die Überschrift ... von Witwen und Witwern" gestrichen. 22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt: „§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern  ... 22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt: „§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern (1) Lebenspartner können gemeinsam ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
...  d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst: „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit". ... e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst: „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit". f) Nach der Angabe zu § 120d wird ... 120d Verfahren und Zuständigkeit". f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 120e Rentensplitting unter ... unanfechtbar geworden ist." 41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt: „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit (1) ... 41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt: „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit (1) Die Erklärung der Ehegatten zum ... Rentenversicherungsträgers gebunden." 42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die ... und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d " durch die Angabe „§ 120e" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie ...