Tools:
Update via:
§ 121 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
|
§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
1Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. 2Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen. 3Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes B. v. 16. Oktober 2006 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 18. August 2006
Frühere Fassungen von § 121 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.08.2006 (20.10.2006) | Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 121 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... 119 Bestimmung der Haftsumme § 120 Herabsetzung der Haftsumme § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen §§ 122 bis 145 (weggefallen) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Statut" durch die Wörter in der Satzung" ersetzt. 119. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Genosse" durch das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/121_GenG.htm