(1)
1Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach
§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach
§ 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist.
2§ 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
3Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach
§ 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach
§ 126 zu stellen.
(3)
1Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt.
2Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird;
§ 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend.
3Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
§ 279 InsO Gegenseitige Verträge ... die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der ... im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ...
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302