(1)
1Statt eines Befähigungszeugnisses nach
§ 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und
§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden
Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.
(4)
1Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht.
2Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach
§ 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach
§ 124 Absatz 2 ergibt.
3Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden
Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der
Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.
(5)
1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach
§ 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach
§ 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist.
2Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach
§ 22 Absatz 1 vorzulegen.
(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach
§ 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den
§§ 60 und
61 aus.
(7) 1Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. 2Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
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BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6 , § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV ... oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV , § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV 104 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6 , § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV ... oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV , § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV 104 ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften ... buches ohne Eintragung eines Befähigungs- zeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV 104 ... des Maschinen- personals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5 , § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV 27 ... ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV 104 1097 Umtausch eines bis zum ...