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§ 123 - Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 123
(1) 1Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. 2Dies gilt nicht für die Frist
- 1.
- zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
- 2.
- für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
- 3.
- zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
(2) 1Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. 2Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. 4Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) 1Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. 2Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
Frühere Fassungen von § 123 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 123 PatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung ( § 123 ), über die Weiterbehandlung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht (§ 124), ...
§ 47 PatG (vom 01.10.2016)
... eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend ...
§ 106 PatG
... in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend. (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 23 DesignG Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde (vom 01.07.2016)
... Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend ... Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten ... Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende ...
Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 11 HalblSchG Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (vom 01.05.2022)
... Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 123 ), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten ...
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden." 13. § 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für die Frist ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... 2 und 3 Satz 1 bis 3)," und nach den Wörtern „über die Wiedereinsetzung ( § 123 )," die Wörter „über die Weiterbehandlung (§ 123a)," ... 55 Absatz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1 Satz 1 , § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
... den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung, 5. die Teilung einer Sammeleintragung ...
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