§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
1Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
- bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
- 2.
- bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
- 3.
- bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
2Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach
§ 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach
§ 153 Absatz 1 entspricht.
3Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach
§ 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach
§ 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach
§ 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenHeizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)
G. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
§ 1 HeizkZuschG Anspruchsberechtigung (vom 16.11.2022) ... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3 , § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt. ... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3 , § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt. ...
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (vom 01.01.2025) ... 1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 des Dritten Buches und 2. die Träger der Sozialen Entschädigung ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 93 SGB VIII Berechnung des Einkommens (vom 01.01.2025) ... 2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2 , § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages. ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 01.06.2024) ... 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19
Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 2b SGB4uaÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht," eingefügt. 2. § 123 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) ... wie folgt gefasst: „(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom ... 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält ... 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen ...
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und ... geändert: a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: „ § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung". ... c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7. 11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst: „§ 123 Ausbildungsgeld bei ... 5 bis 7. 11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst: „ § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung Bei ... erbracht." 15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „ § 123 " die Angabe „Absatz 1" sowie nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter ... Abweichend von § 422 sind 1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der ... und des Ausbildungsgeldes, 2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... ohne Vorbeschäftigungszeit § 122 Ausbildungsgeld § 123 Bedarf bei Berufsausbildung § 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden ... Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder ... entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. § 123 Bedarf bei Berufsausbildung (1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbildung zugrunde ...
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt." 3a. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt. 3b. In ... Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Zitate in aufgehobenen TitelnSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/123_SGB_3.htm