Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 124 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde



Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.

Anzeige