(1)
1Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
2Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.
(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144