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§ 125 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 125 Tilgung des Darlehens



(1) Die für den Verleih und Vertrieb gewährten Darlehen sind aus tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der Verwertung des Films nach Deckung der von der antragstellenden Person in Form von Vorkosten oder Minimumgarantien aufgebrachten Eigenmittel sowie gegebenenfalls eines dem Hersteller eingeräumten Erlöskorridors zu Lasten des Produzentenanteils zu tilgen.

(2) Die für den Absatz von mit Filmen bespielten Bildträgern und den Absatz von Filmen mittels Videoabrufdiensten gewährten Darlehen sind aus den tatsächlich bei der antragstellenden Person eingehenden Erlösen aus der jeweils geförderten Verwertungsart nach Deckung der von der antragstellenden Person aufgebrachten Eigenmittel zu Lasten des Lizenzgeberanteils zu tilgen.

(3) 1Für die Tilgung der Darlehen sind 50 Prozent der der antragstellenden Person zufließenden Erlöse zu verwenden. 2Wurde das Vorhaben von mehreren Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Tilgung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen. 3In diesem Fall kann die Filmförderungsanstalt die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Fördereinrichtungen anpassen.

(4) Vorkosten und Minimumgarantien für die Herausbringung eines neuen Films sind nicht vorabzugsfähig, sofern sie durch Förderhilfen im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach § 127 finanziert werden.

(5) Zehn Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Tilgung des Darlehens.



 

Zitierungen von § 125 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und ...
§ 27 FFG Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...