(1)
1Statt eines Befähigungszeugnisses nach
§ 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der
Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch
§ 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der
Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch
Artikel 2 § 1 der Verordnung vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der
Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
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BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105