1Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von
§ 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde.
2Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115