(1) Referenzförderung wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§
41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat.
(2)
1Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
2Bei der Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§
74 und
77 und bei der Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und von Preisen die §§
75 und
78 entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden für den Zuschauererfolg höchstens 750.000 Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe des §
74 Absatz 1 sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt.
(4) Die für die Referenzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den ... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, ...
§ 171 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2024) ... den Bericht. (2) Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2023 erstaufgeführt ... (3) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2025 gestellt werden. Für ...
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451