§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das
Gerichtsverfassungsgesetz und die
Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 127 WPO
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interne VerweiseAnlage 2 WPO (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.10.2024) ... Revision 310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0 ... des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr bemisst sich nach der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127 ). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen im Sinne ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127 )." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „bei der ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
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