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§ 1282 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1282 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Zitierungen von § 1282 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1282 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
... an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des ...
§ 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung
... das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § ...
§ 1284 BGB Abweichende Vereinbarungen
... Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes ...
§ 1287 BGB Wirkung der Leistung
... der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der ...
§ 1288 BGB Anlegung eingezogenen Geldes (vom 01.01.2023)
... bestimmt der Gläubiger. (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282 , so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner ...
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