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§ 128 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung



In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.



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Frühere Fassungen von § 128 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2020 (17.02.2021)Artikel 2 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 128 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 2 RentÜGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt: „ § 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung". b) Folgende Angabe wird ... 2" gestrichen. 10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt: „§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung ... 10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt: „ § 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung In den Fällen, in denen eine ... zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt." 11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt: „§ 129 Übergangsregelung ...