Tools:
Update via:
§ 128 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|
§ 128 Schutz des Filmherstellers
§ 128 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2§ 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 128 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen § 129 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/128_UrhG.htm