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Art. 129
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Artikel 129 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994
BGBl. I S. 2494
, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch
Artikel 15
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
108 weitere Fassungen
|
wird in 348 Vorschriften zitiert
Dritter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
Artikel 128
←
→
Artikel 130
Artikel 129
Artikel 129 wird in
1 Vorschrift zitiert
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach §
928
des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Artikel 128
←
→
Artikel 130
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Zitierungen von
Artikel 129 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 129 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 190 EGBGB
... herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikels
129
findet entsprechende ...
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