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Artikel 15 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2025 EGBGB offen

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 229 wird folgender § 70 angefügt:

„§ 70 Übergangsvorschrift zum Schriftformerfordernis bei Gewerbemiet- und Landpachtverträgen

(1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Mietverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden.

(2) Auf Landpachtverhältnisse gemäß § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Juli 2026 weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Landpachtverhältnisse nach Satz 1, deren Änderung ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 585a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden."

2.
Artikel 247a wird wie folgt geändert:

a)
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

b)
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch," durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

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