§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1.
- für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 1a.
- für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a)
- bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b)
- bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2.
- für Haushalte,
- 3.
- für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4.
- für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
- 5.
- für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
- 6.
- für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
- 7.
- für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) 1Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1.
- Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2.
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3.
- Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
2Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in
§ 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.
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interne Verweise§ 218d SGB VII Besondere Zuständigkeiten (vom 01.07.2020) ... Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes ... die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung. (2) Absatz ... 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a , die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im ... die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen. (3) Absatz 1 gilt ... begründen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1 , wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4) Ab ... im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsförderungsgesetz (AFG)
G. v. 25.06.1969 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
§ 242z AFG ... die für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernommenen Unternehmen zuständig sind, ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2447
Artikel 1 2. SGBVIIÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,". 3. § 129 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ... 5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt." 6. Dem § 150 ... (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. ... die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche ... Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine ... nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen. ... begründen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 ... im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche ... der Länder und Kommunen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen Unternehmen durch ...
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