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Artikel 12 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 12 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Januar 2018 KAGB § 1, § 5, § 2, § 12, § 24, § 28, § 38, § 39, § 51, § 54, § 72, § 80, § 120, § 121, § 122, § 123, § 135, § 136, § 198, § 253, § 287, § 296, § 299
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36" ersetzt.
- b)
- Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
- „27.
- Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind."
- c)
- In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- 4.
- In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4c" durch die Angabe „§ 120 Absatz 21" und die Angabe „§ 39 Absatz 4d" durch die Angabe „§ 120 Absatz 22" ersetzt.
- 5.
- In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
- 6.
- § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend." - 7.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 89" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 89 Absatz 4 und 5" ersetzt.
- 8.
- In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2f" durch die Angabe „§ 120 Absatz 10" ersetzt.
- 9.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend."
- 10.
- § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend."
- 11.
- In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
- 12.
- In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
- 13.
- In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v" durch die Angabe „§ 114" ersetzt.
- 14.
- In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.
- 15.
- In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 37w" durch die Angabe „§ 115" ersetzt.
- 16.
- In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v" durch die Angabe „§ 114" ersetzt.
- 17.
- In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.
- 18.
- In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
- 19.
- In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.
- 20.
- In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG" durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU" und die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.
- 21.
- In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 bis 5" ersetzt.
- 22.
- In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 2. FiMaNoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FiMaNoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Regelungen gewährt, d) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12 , 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahrpflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12 bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 17. Dem § 73 wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 19 GwGEG 2017 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 Absatz 3 wird wie ...
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