(1)
1Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Textform.
2Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend.
3In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach
§ 1 besitzt.
4Der Entleiher hat in dem Vertrag anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in
§ 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(2)
1Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.
2In den Fällen der Nichtverlängerung (
§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (
§ 4) oder des Widerrufs (
§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (
§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (
§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
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§ 14 AÜG Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (vom 01.01.2025) ... Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. ... Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323