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Artikel 55 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 55 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 55 ändert mWv. 1. Januar 2025 AÜG offen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

b)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „dem Vertrag" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

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