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Artikel 55 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 55 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „dem Vertrag" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.
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