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§ 12 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)

V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 15. Juni 2018 BFamMinWidAnO BFamMinBDGAnO

1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. 252),

2.
die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten- und Laufbahnrechts einschließlich beamtenrechtlicher Versorgung, des Besoldungs-, Tarif- und Haushaltsrechts sowie sonstiger Regelungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Dezember 2012 sowie

3.
die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1119).

 
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