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Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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Eingangsformel
Nach
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- § 126 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,
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- § 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376),
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- § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267),
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- § 16 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427),
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- § 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2, § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
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- § 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284),
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- Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),
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- § 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
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- § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
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- § 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,
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- § 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung in der Fassung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140),
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- § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
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- § 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),
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- § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2605) geändert worden sind,
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- Nummer 3 Satz 2 und Nummer 5 Satz 1 zu § 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl S. 307), von denen Nummer 5 Satz 1 durch Abschnitt I Nummer 8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 33) neu gefasst worden ist,
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- Abschnitt VI Nummer 13 Satz 2 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom 10. Dezember 1964 (GMBl 1965 S. 395),
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- Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 28. November 1975 (GMBl S. 829)
§ 1 Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 übertragen.
§ 2 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 ist,
- 6.
- die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),
- 3.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).
§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 2.
- die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
§ 6 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2) Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.
§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
1Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. 2Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
- 1.
- die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,
- 2.
- die Übertragung der Leitung einer Abteilung.
§ 8 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden die der obersten Dienstbehörde nach der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung.
§ 9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis,
- a)
- Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6.000 Euro beträgt, sowie
- b)
- Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
- aa)
- bei Beträgen ab 12.000 Euro,
- bb)
- in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),
- 2.
- die Befugnis, im Einzelfall
- a)
- Beträge bis 12.000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),
- b)
- Beträge bis 6.000 Euro unbefristet und Beträge bis 12.000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),
- c)
- Beträge bis 3.000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),
- 3.
- die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.
(2) Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.
§ 10 Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),
- 3.
- die Entscheidung über Zuwendungen bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.533,88 Euro im Einzelfall (Abschnitt VI Nummer 13 Satz 1 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind),
- 4.
- die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).
(2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Bundesamts wird ermächtigt,
- 1.
- Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),
- 2.
- Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),
- 3.
- die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).
§ 11 Vorbehaltsklausel
(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. 252),
- 2.
- die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen, über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten- und Laufbahnrechts einschließlich beamtenrechtlicher Versorgung, des Besoldungs-, Tarif- und Haushaltsrechts sowie sonstiger Regelungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Dezember 2012 sowie
- 3.
- die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1119).
Schlussformel
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag Dr. Heiko Geue
Im Auftrag Dr. Heiko Geue
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