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§ 7 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)

V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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§ 7 Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen



1Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. 2Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen

1.
die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,

2.
die Übertragung der Leitung einer Abteilung.

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