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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.04.2024 aufgehoben
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§ 4 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21); aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte
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§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesamt werden übertragen
- 1.
- die Befugnis, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes),
- 2.
- die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Zitierungen von § 4 BAFzAZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAFzAZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAFzAZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BAFzAZustAnO Vorbehaltsklausel
... Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_BAFzAZustAnO.htm