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§ 12 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen"



1Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement gestalten, Kunden gewinnen, beraten und betreuen":

a)
Durchführen und Bewerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen sowie Ableiten von Vertriebs- und Beratungsstrategien aus der Bewertung der Analysen,

b)
Gestalten von Prozessen für den Aufbau von Kundenbeziehungen sowie Sicherstellen einer nachhaltigen Kundenbindung,

c)
Analysieren von Kundenbeziehungen, Berücksichtigen von Rückmeldungen der Kunden und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund sowie

d)
Identifizieren von Optimierungspotenzial des Kundenmanagements und Umsetzen von Optimierungsmaßnahmen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Stakeholdermanagement durchführen":

a)
Identifizieren und Analysieren von Interessengruppen,

b)
Reflektieren der Verhaltensweisen interner und externer Interessengruppen sowie der eigenen Verhaltensweise in Bezug auf eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung,

c)
Gestalten zielgruppenspezifischer Kommunikationsstrategien sowie

d)
Nutzen betrieblicher Organisations- und Kommunikationswege zum Gestalten von Informationsflüssen zwischen Geschäftspartnern und zum Optimieren von Geschäftsbeziehungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Angebots- und Vertragsmanagement durchführen":

a)
Analysieren von Geschäftsprozessen und Kundenbedarfen sowie von gesellschaftlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Stakeholder,

b)
Entwickeln und Präsentieren kundenspezifischer Angebote,

c)
fachliches Begleiten der Ausgestaltung von Angeboten und Verträgen sowie

d)
Koordinieren, Sicherstellen und Abnehmen der Leistungserbringung sowie Etablieren eines Reklamationsmanagements,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Im laufenden Betrieb beraten und unterstützen":

a)
Erkennen des Optimierungspotenzials in Betriebsabläufen und Entwickeln und Umsetzen von Handlungsempfehlungen aus dem erkannten Optimierungspotenzial,

b)
Planen, Organisieren und Durchführen zielgruppenspezifischer Schulungen sowie

c)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen des Beratungsprozesses und Sicherstellen der Qualität des Beratungsprozesses,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.



 

Zitierungen von § 12 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 BAProITFPrV Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"
... und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" nach § 12 . (2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten ...