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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT (Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung - BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie

-
des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)

verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Projekte im IT-Bereich zu implementieren, zu leiten und zu evaluieren, Geschäftsprozesse mit IT-Bezug unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu analysieren, zu gestalten und zu optimieren, die Informationssicherheit zu gewährleisten, Mitarbeitende zu führen und weiterzuentwickeln, sich auch unter Einbeziehung neuer Technologien auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, den technisch-organisatorischen Wandel mitzugestalten sowie unter Berücksichtigung der Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und ethischer Aspekte zu handeln. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Steuern, Leiten und Beraten im eigenen Verantwortungsbereich und im eigenen fachlichen IT-spezifischen Umfeld,

2.
selbständiges und eigenverantwortliches Managen von Projektvorhaben,

3.
Prüfen der Machbarkeit und Umsetzen von IT-Projekten,

4.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

5.
Leiten des Einkaufs, der Implementation und der Vermarktung von IT-Produkten und -Dienstleistungen sowie Mitwirken bei strategischen Unternehmensentscheidungen,

6.
Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Strategien und IT-Lösungen sowie Überführen der Ergebnisse in Projektvorhaben,

7.
Mitgestalten des technologisch-organisatorischen Wandels unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie ethischer Aspekte,

8.
Bewerten des Einsatzes neuer IT-Technologien und der Veränderung von Marktverhältnissen sowie Mitgestalten und Unterstützen von Veränderungsprozessen,

9.
Handeln nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

10.
Bewerten und Einhalten gesetzlicher und organisatorischer Rahmenbedingungen sowie Gewährleisten der Informationssicherheit,

11.
Führen von Mitarbeitenden und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung sowie

12.
Organisieren der Berufsausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in IT".


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Geprüften Berufsspezialisten oder zur Geprüften Berufsspezialistin im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

4.
den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

5.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. 2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.


§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 4,

2.
Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 5,

3.
Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 6,

4.
Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 7.


§ 4 Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"



(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen" nach § 8,

2.
Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten" nach § 9,

3.
Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" nach § 10,

4.
Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren" nach § 11 und

5.
Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" nach § 12.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.


§ 5 Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"



Der Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" nach § 13,

2.
Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug" nach § 14,

3.
Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen" nach § 15.


§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"



Der Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" nach § 16,

2.
Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" nach § 17.


§ 7 Prüfungsteil „IT-Projekt"



Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" findet im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes" nach § 18 statt.


§ 8 Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme, einschließlich Systemen im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen, Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen und zu testen und den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, Netzarchitekturen konzeptionieren sowie Lösungsvorschläge kommunizieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Konzeptionierung, Integration":

a)
Planen der Vernetzung und Inbetriebnahme der Komponenten cyber-physischer Systeme,

b)
Parametrisieren der Komponenten bestehender Infrastrukturen,

c)
Integrieren unterschiedlicher Betriebssysteme, Plattformen und Architekturen,

d)
Einbinden von Protokollen zum Datenaustausch und zur Maschinenüberwachung,

e)
Planen benötigter Ressourcen,

f)
Auswählen möglicher Lizenzmodelle,

g)
Installieren, Konfigurieren und Betreiben ausgewählter Virtualisierungslösungen sowie

h)
Ermitteln und Bewerten von Möglichkeiten und Risiken unterschiedlicher Virtualisierungslösungen für vorliegende Szenarien,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellung des laufenden Betriebs":

a)
Entwickeln von Wiederherstellungskonzepten für den Fall des Ausfalls von Komponenten und Systemen mit dem Ziel, Ausfallzeiten zu minimieren und eine hohe Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu erreichen,

b)
Aufbereiten und Auswerten von Betriebs-, Prozess- und Sensordaten sowie Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Abweichungen von Sollwerten und Kennzahlen,

c)
Unterstützen bei der Automatisierung von Prozessen zur zentralen Bereitstellung und Verteilung von Betriebssystemen und Softwarekomponenten,

d)
Sicherstellen des Betriebs der IT-gestützten Automatisierungsinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einsatzfeldes sowie

e)
Wiederherstellen des sicheren Betriebs von Systemen und Diensten,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung und IT-Sicherheit":

a)
Ermitteln und Bewerten von Risiken, insbesondere bei einer Systemintegration oder einer Migration in ein anderes IT-Umfeld,

b)
Mitwirken beim Erstellen und Entwickeln von IT-Sicherheitskonzepten und bei deren Umsetzung, insbesondere bei der Implementierung von IT-Sicherheitsrichtlinien,

c)
Identifizieren, Untersuchen und Protokollieren von Sicherheitsvorfällen und Einleiten von Sofortmaßnahmen gemäß betrieblichen Vorgaben sowie Prüfen der Sofortmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,

d)
Dokumentieren beweissicherer Informationen von Sicherheitsvorfällen sowie Umsetzen von Präventionsmaßnahmen und Sicherstellen der Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen,

e)
Entwickeln von Testszenarien durch Simulation ausgewählter Betriebssituationen,

f)
Durchführen von Tests zur Sicherstellung der Funktion und des Zusammenwirkens von IT-Infrastrukturen im Gesamtprozess,

g)
Bewerten von Betriebszuständen sowie Optimieren von Prozessabläufen und Ressourcennutzung, insbesondere durch das Analysieren von ausgewerteten System-, Diagnose- und Prozessdaten sowie

h)
Planen und Umsetzen von Übergabe- und Trainingsmaßnahmen,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 9 Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten"



1Im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Bedrohungs- und Risikoszenarien zu analysieren, Sicherheitsmaßnahmen zu planen, einzuleiten und zu dokumentieren sowie den sicheren Betrieb von IT-Systemen zu gewährleisten. 2In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Bedrohungs- und Risikoszenarien analysieren":

a)
Durchführen von Risiko- und Schwachstellenanalysen in Bezug auf die Informationssicherheit anhand von Vorgaben,

b)
Mitwirken bei der Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen im Hinblick auf mögliche Datenschutzverletzungen,

c)
Analysieren von IT-Infrastrukturen, von Netzwerkkommunikation, von Protokolldaten, von Softwareverhalten und von System- und Softwarekonfigurationen sowie Ableiten von risikominimierenden Schutz- und Gegenmaßnahmen sowie

d)
Identifizieren und Analysieren von Schadsoftware und deren Verbreitungswegen sowie Dokumentieren der Analyseergebnisse,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherheitsmaßnahmen planen":

a)
Mitwirken bei der Entwicklung eines Konzepts zur Informationssicherheit,

b)
Definieren von Notfallsystemen in Absprache mit den jeweiligen Fachabteilungen und Ansprechpartnern,

c)
Erstellen von Rechte- und Rollenkonzepten zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und zur Gewährleistung der Datensicherheit,

d)
fachliches Unterstützen bei der Erstellung datenschutzrelevanter Dokumente,

e)
Mitwirken bei der Erstellung und Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems,

f)
fachliches Beraten bei der Entwicklung von Testkonzepten, insbesondere zur Koordination und Durchführung von Schwachstellen- und Penetrationstests,

g)
Bereitstellen von aktuellen IT-Sicherheitsinformationen und Aufbereiten sicherheitsrelevanter Erkenntnisse,

h)
Informieren von Anwenderinnen und Anwendern über Regularien der Informationssicherheit, insbesondere zur Datenklassifizierung sowie zum Umgang mit IT-Ausstattung und mit Daten sowie

i)
Sicherstellen der Einhaltung der Regularien zur Informationssicherheit,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicheren Betrieb gewährleisten":

a)
Umsetzen der Vorgaben eines Sicherungs- und Wiederherstellungskonzepts sowie Testen der Funktionalität des Sicherungs- und Wiederherstellungskonzepts,

b)
Konfigurieren von Soft- und Hardware der Sicherheitsinfrastruktur zur Gewährleistung der Informationssicherheit anhand definierter Sicherheitsrichtlinien,

c)
Durchführen von Notfallübungen und Dokumentieren der Ergebnisse,

d)
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Sensibilisierung der Mitarbeitenden,

e)
Überprüfen der Einhaltung von Sicherheitsvorgaben, auch im Bereich von Kritischen Infrastrukturen,

f)
fortlaufendes Bewerten von Sicherheitsrisiken und Ableiten von Sicherheitsmaßnahmen aus den ermittelten Sicherheitsrisiken,

g)
fortlaufendes Berichten und Dokumentieren des Status von Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit,

h)
Mitwirken bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsaudits sowie bei der Bewertung und Behandlung von Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen,

i)
Mitwirken bei der Überprüfung und der Analyse von Anwendungssoftware im Hinblick auf die Gefährdung der Informationssicherheit,

j)
Gewährleisten der Sicherheit vernetzter Systeme und Geräte durch die Umsetzung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen sowie durch die Integration sicherer Geräteauthentifizierungen und digitaler Identitäten,

k)
Mitwirken beim Einsatz von Lösungen zur Sicherheitsüberwachung unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte,

l)
Organisieren und Durchführen von Penetrationstests im laufenden Betrieb sowie

m)
Unterstützen bei der Implementierung eines datenbasierten Security-Information-and-Event-Managements sowie Analysieren, Auswerten und Interpretieren von aktuellen und vergangenen sicherheitsrelevanten Ereignissen,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherheitsmaßnahmen einleiten, dokumentieren und evaluieren":

a)
Erkennen und Dokumentieren von IT-Sicherheitsvorfällen sowie Informieren der verantwortlichen Stellen über IT-Sicherheitsvorfälle,

b)
Auswählen, Durchführen und Evaluieren von Tests der Sicherheitsinfrastruktur, Dokumentieren der Evaluationsergebnisse, einschließlich Hinweisen auf Schwachstellen in der Sicherheitsinfrastruktur sowie Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur,

c)
Gewährleisten der Qualitätssicherung, insbesondere durch Dokumentieren der IT-Sicherheitsmaßnahmen,

d)
Archivieren datenschutzrelevanter und IT-sicherheitsrelevanter Unterlagen nach betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere von Verträgen, Richtlinien und Dokumentationen,

e)
Einleiten von Notfallmaßnahmen bei akuten Bedrohungssituationen sowie

f)
Einleiten von Prozeduren zum Wiederanlauf von Systemen gemäß Notfallhandbuch sowie Testen und Sicherstellen der Funktionalität der wiederangelaufenen Systeme,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 10 Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltung von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen von Softwarearchitekturen":

a)
Ermitteln von Kundenanforderungen,

b)
Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,

c)
Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,

d)
Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,

e)
Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,

f)
Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,

g)
Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen von Detailspezifikationen sowie

h)
Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen":

a)
Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,

b)
Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,

c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,

d)
Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,

e)
Umsetzen von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,

f)
Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie

g)
Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität":

a)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,

b)
Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,

c)
Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,

d)
Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie

e)
Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen":

a)
Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,

b)
Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,

c)
Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie

d)
Pflegen von Wissensdatenbanken,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen":

a)
Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,

b)
Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,

c)
Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie

d)
Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie

c)
Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,

7.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

8.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 11 Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Datenanalysen von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen, durchzuführen, die Ergebnisse der Datenanalysen zu bewerten und den Analyseprozess zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln, geeignete Datenbestände identifizieren und aufbereiten, Analyseverfahren auswählen und anwenden sowie aus den Analyseergebnissen Erkenntnisse zur Prozessoptimierung ableiten und den Analyseprozess evaluieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln":

a)
Identifizieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung der relevanten betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse und von deren Zusammenwirken im Unternehmen,

b)
Ermitteln der Fragestellung und der Intention der Datenanalyse gemeinsam mit den Stakeholdern,

c)
Bewerten und Dokumentieren der Berechtigung zur Sammlung, Nutzung, Verknüpfung und Auswertung der Daten unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und ethischer Aspekte sowie

d)
Ermitteln und Dokumentieren technischer und organisatorischer Voraussetzungen für den Zugriff auf vorhandene Datenbestände, Datenarchitekturen, Datenmodelle und Auswertungsverfahren,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorbereiten":

a)
Analysieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und von deren Zusammenwirken im Unternehmen sowie Ableiten von Optimierungspotenzialen anhand der ermittelten Daten,

b)
Analysieren und Bereinigen vorhandener Datenbestände,

c)
Analysieren vorhandener Datenbankarchitekturen und Datenmodelle sowie Planen der Optimierung dieser Datenbankarchitekturen und Datenmodelle,

d)
Identifizieren von Schnittstellen für den Datenimport und -export,

e)
Anpassen von Datenformaten sowie

f)
Entwerfen und Testen von Regeln für den Datenfluss,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Daten analysieren und Ergebnisse bewerten":

a)
Einsetzen analytischer und statistischer Methoden und Algorithmen zur Datenanalyse,

b)
Einsetzen von Verfahren des maschinellen Lernens zur Datenanalyse,

c)
Bewerten, Auswählen und Einsetzen von Werkzeugen zur Datenanalyse,

d)
Auswählen geeigneter Möglichkeiten zur Visualisierung und zur Bewertung der zu analysierenden Daten,

e)
Visualisieren der zu analysierenden Daten,

f)
Bewerten der Ergebnisse der Datenanalyse und Ableiten von Verbesserungen der Analyse- und Darstellungsmethodik,

g)
Bestimmen geeigneter Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen sowie Anwenden dieser Verfahren und Werkzeuge für den Datenanalyseprozess,

h)
Unterstützen bei der Steuerung von Prozessen zur Entwicklung von Simulationsmodellen und -verfahren,

i)
Anwenden von Simulationsverfahren,

j)
Anfertigen von Dokumentationen des Analyseprozesses,

k)
Interpretieren, Bewerten und Dokumentieren von Datenanalyseergebnissen sowie

l)
Aufbereiten und Vorstellen von Datenanalyseergebnissen sowie Ableiten von Empfehlungen zur Optimierung betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Optimierung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten zur Datenanalyse sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Analyseverfahren,

c)
Dokumentieren der Evaluation von Datenanalyseprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement sowie

d)
Entwickeln von systemübergreifenden Regeln zur Überwachung und Einhaltung der Datenqualität,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 12 Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen"



1Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement gestalten, Kunden gewinnen, beraten und betreuen":

a)
Durchführen und Bewerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen sowie Ableiten von Vertriebs- und Beratungsstrategien aus der Bewertung der Analysen,

b)
Gestalten von Prozessen für den Aufbau von Kundenbeziehungen sowie Sicherstellen einer nachhaltigen Kundenbindung,

c)
Analysieren von Kundenbeziehungen, Berücksichtigen von Rückmeldungen der Kunden und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund sowie

d)
Identifizieren von Optimierungspotenzial des Kundenmanagements und Umsetzen von Optimierungsmaßnahmen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Stakeholdermanagement durchführen":

a)
Identifizieren und Analysieren von Interessengruppen,

b)
Reflektieren der Verhaltensweisen interner und externer Interessengruppen sowie der eigenen Verhaltensweise in Bezug auf eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung,

c)
Gestalten zielgruppenspezifischer Kommunikationsstrategien sowie

d)
Nutzen betrieblicher Organisations- und Kommunikationswege zum Gestalten von Informationsflüssen zwischen Geschäftspartnern und zum Optimieren von Geschäftsbeziehungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Angebots- und Vertragsmanagement durchführen":

a)
Analysieren von Geschäftsprozessen und Kundenbedarfen sowie von gesellschaftlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Stakeholder,

b)
Entwickeln und Präsentieren kundenspezifischer Angebote,

c)
fachliches Begleiten der Ausgestaltung von Angeboten und Verträgen sowie

d)
Koordinieren, Sicherstellen und Abnehmen der Leistungserbringung sowie Etablieren eines Reklamationsmanagements,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Im laufenden Betrieb beraten und unterstützen":

a)
Erkennen des Optimierungspotenzials in Betriebsabläufen und Entwickeln und Umsetzen von Handlungsempfehlungen aus dem erkannten Optimierungspotenzial,

b)
Planen, Organisieren und Durchführen zielgruppenspezifischer Schulungen sowie

c)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen des Beratungsprozesses und Sicherstellen der Qualität des Beratungsprozesses,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 13 Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten"



1Im Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche IT-Projekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren und zu steuern, den Projektfortschritt zu gewährleisten, die Projektbeteiligten zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren vorgegebener Projektkenngrößen und des Projektumfelds sowie Prüfen der Machbarkeit des Projektes,

2.
Analysieren der Projektziele, Prüfen der inhaltlichen Konsistenz der Projektziele, Ableiten von Anforderungen an zu entwickelnde Lösungen und Entwickeln eines Lösungskonzepts,

3.
Planen und fortlaufendes Evaluieren von Risikomanagementprozessen im Projektverlauf,

4.
Auswählen und Anpassen eines geeigneten Vorgehensmodells für das Projektmanagement,

5.
Planen, Budgetieren, Leiten und Steuern von IT-Projekten, Vorgeben von Rahmenbedingungen sowie Anfordern von Ressourcen für IT-Projekte,

6.
Einrichten der Projektorganisation, Eingliedern des Projektes in die Unternehmensorganisation und Definieren der Rollen und Aufgaben sowie Sicherstellen der Kommunikation im Projekt,

7.
Prüfen, Planen und Umsetzen von Anpassungen und Änderungsbedarfen im Projektverlauf,

8.
Strukturieren des Projektablaufes, Erstellen und Umsetzen von projektspezifischen Plänen,

9.
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten,

10.
Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber den verantwortlichen Stellen und den verschiedenen Mitarbeitendengruppen,

11.
Durchführen des internen und externen Projektmarketings, Pflegen des Kundenkontaktes sowie Sichern der Akzeptanz des Projektes und seiner Ergebnisse,

12.
Planen, Sichern und Lenken qualitätswirksamer Aktivitäten sowie

13.
Abschließen und Evaluieren von Projekten.


§ 14 Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug"



1Im Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse unter Einsatz und Verwendung von Informationstechnik zu analysieren, zu organisieren und zu optimieren sowie zu damit einhergehenden Veränderungsprozessen zu beraten, diese zu initiieren und zu begleiten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Anwenden von Methoden des Prozessmanagements,

2.
Analysieren und Dokumentieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen,

3.
Beraten zur Transformation und Digitalisierung von Prozessen,

4.
Gestalten, Entwickeln und Abbilden von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen in Workflow-Management-Systemen,

5.
Identifizieren von Anforderungen und Optimierungspotentialen,

6.
Optimieren von Vorgehensweisen und Prozessen,

7.
Mitgestalten von Veränderungsprozessen, auch vor dem Hintergrund des technologischen Wandels,

8.
Erarbeiten von Servicestrategien zur Sicherstellung des laufenden IT-Betriebs und Überführen in eine Serviceorganisation sowie

9.
Definieren von Prozessen zur Migration von IT-Lösungen in bestehende IT-Umgebungen.


§ 15 Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen"



1Im Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei IT-Projekten und IT-Prozessen zu beurteilen und zu berücksichtigen sowie dabei einzuschätzen, welche rechtlichen Aspekte relevant sind und diese zu beachten, um die Informationssicherheit zu gewährleisten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Durchführen branchenbezogener Marktanalysen, Berücksichtigen von Trends und Innovationen sowie Ableiten von Empfehlungen,

2.
Beraten von Führungskräften und Geschäftsführung zu Strategien und Technologien bei Einführung und Betrieb von IT-Lösungen,

3.
Beraten bei der Entwicklung von Marketingkonzepten,

4.
Ableiten von Entscheidungsempfehlungen für die Beschaffung und den Vertrieb von IT-Lösungen,

5.
Erstellen von Ausschreibungen für IT-Lösungen und Auswählen von Leistungen,

6.
Beurteilen der operativen Leistungen anhand von Leistungskennzahlen,

7.
Anwenden von Instrumenten der Sach- und Finanzmittelplanung,

8.
Beurteilen von Investitionsrechnungsverfahren,

9.
Wahrnehmen des Nachforderungsmanagements im Rahmen des Konfigurationsmanagements,

10.
Planen und Durchführen von internen Audits und Begleiten von externen Audits,

11.
Analysieren von Risikofaktoren und Ableiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit,

12.
Bewerten des Einsatzes neuer Technologien im Hinblick auf die Informationssicherheit,

13.
Beraten von Führungs- und Entscheidungsgremien zu Themen der Informationssicherheit,

14.
Gestalten und Prüfen von Verträgen unter Berücksichtigung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben und Standards,

15.
Durchführen von Vertragsverhandlungen und Herbeiführen von Vertragsabschlüssen sowie

16.
Einschätzen der Relevanz rechtlicher Rahmenbedingungen und Sicherstellen der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen.


§ 16 Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung"



1Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung,

3.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,

4.
Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

5.
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,

6.
Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen,

7.
Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen,

8.
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

9.
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

10.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte,

11.
Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung,

12.
Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen,

13.
Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,

14.
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung,

15.
Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie

16.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung.


§ 17 Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams"



1Im Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Mitarbeitende sowie Teams zu führen, zu entwickeln, zu motivieren und entsprechend ihrer Potentiale einzusetzen sowie dabei Aspekte des Diversity-Managements zu berücksichtigen und adressatengerecht zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen von Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden,

2.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

3.
Motivieren der Mitarbeitenden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

4.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitenden unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

5.
Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

6.
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,

7.
Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichung auch im Rahmen der Führung von Teams,

8.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit,

9.
Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,

10.
Berücksichtigen personeller und sozialer Vielfalt und Beachten von Gruppendynamik sowie Diversität,

11.
Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen sowie

12.
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts.


§ 18 Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes"



1Im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eins IT-Projektes" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Projekte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher und ethischer Anforderungen selbständig zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu reflektieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen analysieren, die Methoden der Selbstorganisation und des Prozessmanagements anwenden sowie komplexe fachbezogene Inhalte nachvollziehbar darstellen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,

2.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

3.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten sowie Planen und Überwachen der Umsetzung von IT-Lösungen,

4.
Einrichten einer aufgabenbezogenen Projektorganisation,

5.
Anbahnen, Entwickeln, Durchführen, Steuern und Vermarkten von Projektvorhaben und dabei Handeln nach ethischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

6.
Planen, Sichern und Steuern von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen des Projektmanagements,

7.
Strukturieren und Leiten von Projekten, Planen und Koordinieren des Ressourceneinsatzes sowie Analysieren und Begrenzen von Risiken im Projektkontext,

8.
Analysieren, Bewerten und Einhalten rechtlicher Rahmenbedingungen,

9.
Einsetzen von Controlling-Instrumenten sowie Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

10.
adressatengerechtes Präsentieren und Kommunizieren von Projektergebnissen, Durchführen von Projektnachkalkulationen und Erstellen von Abschlussdokumentationen sowie

11.
Evaluieren und Abschließen von Projekten sowie Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung.


§ 19 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 20 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 21.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 23 und

2.
eine Gesprächssimulation nach § 24.

(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in

1.
eine Projektarbeit nach § 25 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 26.

(5) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. 3Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 4Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 20 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.


§ 21 Mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. 3Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs berücksichtigt werden. 4Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. 5Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. 6Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. 7Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. 8Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 22 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. 2Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.


§ 23 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 6 situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 60 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 180 Minuten betragen.


§ 24 Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"



(1) 1Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.

(2) 1Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. 2Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.

(3) 1Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. 2Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.


§ 25 Projektarbeit im Prüfungsteil „IT-Projekt"



(1) Die Projektarbeit besteht aus einer Prüfungsleistung in Form

1.
der Durchführung eines betrieblichen IT-Projektes einschließlich dessen Dokumentation oder

2.
der Anfertigung einer Machbarkeitsstudie einschließlich deren Dokumentation.

(2) 1Die Projektarbeit wird auf der Grundlage der Anforderungen des Prüfungsbereichs nach § 18 durchgeführt. 2Die zu prüfende Person hat das Thema der Projektarbeit auf Grundlage eines der Prüfungsbereiche nach § 4 auszuwählen. 3In der Projektarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein betriebliches IT-Projekt oder eine Machbarkeitsstudie zu planen und durchzuführen sowie die Entstehung, den Ablauf und das Ergebnis der Projektarbeit darzustellen und zu bewerten.

(3) 1Die zu prüfende Person wählt die Form der Projektarbeit nach Absatz 1 sowie deren Thema. 2Für das Thema reicht sie dem Prüfungsausschuss einen Vorschlag ein, der den Titel und eine Beschreibung der Projektarbeit enthält. 3Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, über Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie über den Abgabetermin. 4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin ein Zeitraum von höchstens einem Jahr liegen.


§ 26 Mündliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt"



(1) 1Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs. 2Sie ist nur durchzuführen, wenn in der Projektarbeit nach § 25 Absatz 2 mindestens 50 Punkte erreicht wurden.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Projektarbeit mündlich darzustellen. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.

(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge argumentativ zu vertreten sowie weiterführende Fragen zu beantworten, die im Zusammenhang mit der Projektarbeit stehen.

(4) Die Präsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt höchstens 90 Minuten dauern.


§ 27 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:

1.
im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 22 Absatz 2 oder

2.
im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 23 Absatz 2.

(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.
mindestens eine der schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder

2.
mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) 1Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und

2.
in der mündlichen Prüfung jeweils

a)
die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und

b)
das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die Präsentation mit einem Drittel und das Fachgespräch mit zwei Dritteln zu gewichten. 5Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und

2.
die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1.

2Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten.

(5) 1Im Prüfungsteil „IT-Projekt" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und

2.
in der mündlichen Prüfung jeweils

a)
die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und

b)
das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. 3Aus der Bewertung der Projektarbeit dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 4Dabei ist die Projektarbeit mit einem Drittel und die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln zu gewichten.


§ 29 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 28 Absatz 2,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 28 Absatz 3,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 28 Absatz 4,

4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 28 Absatz 5.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" mit 20 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" mit 20 Prozent sowie

4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" mit 40 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 30 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.


§ 31 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 29 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 30 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben. 3Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 33 ist im Zeugnis einzutragen.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 32 Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. 2Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. 3Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) 1Im Prüfungsteil „IT-Projekt" darf die Projektarbeit höchstens zweimal wiederholt werden. 2Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung sowie die Projektarbeit wiederholt werden. 3Wird die Projektarbeit wiederholt, so darf in der Wiederholungsprüfung erneut zwischen einer der beiden Varianten nach § 25 Absatz 1 gewählt werden.

(6) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. 3Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

(7) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.


§ 33 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.


§ 34 Übergangsvorschriften



(1) Prüfungsverfahren, die nach der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 1. November 2027 zu Ende zu führen.

(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. November 2024 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

(3) 1Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Zu prüfende Personen, die nach Teil 3 der IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, geprüft werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.


§ 35 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 35 ändert mWv. 1. November 2024 IT-FortbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger


Anlage 1 (zu den §§ 28 und 29) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkennt-
nisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 31) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung der Prüfungsteile,

2.
Bewertung des Prüfungsteils „Fachliche Spezialisierung",

3.
Bewertung des Prüfungsteils „IT-spezifische Handlungsfelder",

4.
Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement",

5.
Bewertung des Prüfungsteils „IT-Projekt",

6.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 20 und 21,

7.
Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 22,

8.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 23 und 24,

9.
Benennung des Themas der Projektarbeit nach § 25 Absatz 3,

10.
Bewertungen der im Prüfungsteil „IT-Projekt" erbrachten Prüfungsleistungen nach den §§ 25 und 26,

11.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

12.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

13.
die Gesamtnote in Worten,

14.
Befreiungen nach § 30 und

15.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 33.