Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 13 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten"



1Im Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche IT-Projekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren und zu steuern, den Projektfortschritt zu gewährleisten, die Projektbeteiligten zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren vorgegebener Projektkenngrößen und des Projektumfelds sowie Prüfen der Machbarkeit des Projektes,

2.
Analysieren der Projektziele, Prüfen der inhaltlichen Konsistenz der Projektziele, Ableiten von Anforderungen an zu entwickelnde Lösungen und Entwickeln eines Lösungskonzepts,

3.
Planen und fortlaufendes Evaluieren von Risikomanagementprozessen im Projektverlauf,

4.
Auswählen und Anpassen eines geeigneten Vorgehensmodells für das Projektmanagement,

5.
Planen, Budgetieren, Leiten und Steuern von IT-Projekten, Vorgeben von Rahmenbedingungen sowie Anfordern von Ressourcen für IT-Projekte,

6.
Einrichten der Projektorganisation, Eingliedern des Projektes in die Unternehmensorganisation und Definieren der Rollen und Aufgaben sowie Sicherstellen der Kommunikation im Projekt,

7.
Prüfen, Planen und Umsetzen von Anpassungen und Änderungsbedarfen im Projektverlauf,

8.
Strukturieren des Projektablaufes, Erstellen und Umsetzen von projektspezifischen Plänen,

9.
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten,

10.
Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber den verantwortlichen Stellen und den verschiedenen Mitarbeitendengruppen,

11.
Durchführen des internen und externen Projektmarketings, Pflegen des Kundenkontaktes sowie Sichern der Akzeptanz des Projektes und seiner Ergebnisse,

12.
Planen, Sichern und Lenken qualitätswirksamer Aktivitäten sowie

13.
Abschließen und Evaluieren von Projekten.



 

Zitierungen von § 13 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 5 BAProITFPrV Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"
...  1. Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" nach § 13 , 2. Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug" nach § ...