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§ 33 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
§ 33 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.
Zitierungen von § 33 BAProITFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProITFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BAProITFPrV Zeugnisse
... Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 33 ist im Zeugnis einzutragen. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 33 ...
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