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§ 33 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 33 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.



 

Zitierungen von § 33 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BAProITFPrV Zeugnisse
... Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 33 ist im Zeugnis einzutragen. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 33 ...