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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 3 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 4,

2.
Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 5,

3.
Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 6,

4.
Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 7.

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Zitierungen von § 3 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die ...
§ 19 BAProITFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 20 und 2. ... (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22. (3) Die Prüfung im ... im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 23 und 2. ... nach § 24. (4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in 1. eine Projektarbeit nach § 25 und 2. eine ...