Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 27 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:

1.
im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 22 Absatz 2 oder

2.
im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 23 Absatz 2.

(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.
mindestens eine der schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder

2.
mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.

(5) 1Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.