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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 5 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"



Der Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" nach § 13,

2.
Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug" nach § 14,

3.
Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen" nach § 15.

 
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Zitierungen von § 5 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAProITFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 4, 2. Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 5 , 3. Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" ...
§ 22 BAProITFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu ...