Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 1 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Projekte im IT-Bereich zu implementieren, zu leiten und zu evaluieren, Geschäftsprozesse mit IT-Bezug unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu analysieren, zu gestalten und zu optimieren, die Informationssicherheit zu gewährleisten, Mitarbeitende zu führen und weiterzuentwickeln, sich auch unter Einbeziehung neuer Technologien auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, den technisch-organisatorischen Wandel mitzugestalten sowie unter Berücksichtigung der Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und ethischer Aspekte zu handeln. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Steuern, Leiten und Beraten im eigenen Verantwortungsbereich und im eigenen fachlichen IT-spezifischen Umfeld,

2.
selbständiges und eigenverantwortliches Managen von Projektvorhaben,

3.
Prüfen der Machbarkeit und Umsetzen von IT-Projekten,

4.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

5.
Leiten des Einkaufs, der Implementation und der Vermarktung von IT-Produkten und -Dienstleistungen sowie Mitwirken bei strategischen Unternehmensentscheidungen,

6.
Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und -umsetzung von IT-Strategien und IT-Lösungen sowie Überführen der Ergebnisse in Projektvorhaben,

7.
Mitgestalten des technologisch-organisatorischen Wandels unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie ethischer Aspekte,

8.
Bewerten des Einsatzes neuer IT-Technologien und der Veränderung von Marktverhältnissen sowie Mitgestalten und Unterstützen von Veränderungsprozessen,

9.
Handeln nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

10.
Bewerten und Einhalten gesetzlicher und organisatorischer Rahmenbedingungen sowie Gewährleisten der Informationssicherheit,

11.
Führen von Mitarbeitenden und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung sowie

12.
Organisieren der Berufsausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in IT".



 

Zitierungen von § 1 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BAProITFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den ...