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§ 18 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 18 Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes"



1Im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eins IT-Projektes" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Projekte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher und ethischer Anforderungen selbständig zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu reflektieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen analysieren, die Methoden der Selbstorganisation und des Prozessmanagements anwenden sowie komplexe fachbezogene Inhalte nachvollziehbar darstellen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,

2.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

3.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten sowie Planen und Überwachen der Umsetzung von IT-Lösungen,

4.
Einrichten einer aufgabenbezogenen Projektorganisation,

5.
Anbahnen, Entwickeln, Durchführen, Steuern und Vermarkten von Projektvorhaben und dabei Handeln nach ethischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

6.
Planen, Sichern und Steuern von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen des Projektmanagements,

7.
Strukturieren und Leiten von Projekten, Planen und Koordinieren des Ressourceneinsatzes sowie Analysieren und Begrenzen von Risiken im Projektkontext,

8.
Analysieren, Bewerten und Einhalten rechtlicher Rahmenbedingungen,

9.
Einsetzen von Controlling-Instrumenten sowie Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

10.
adressatengerechtes Präsentieren und Kommunizieren von Projektergebnissen, Durchführen von Projektnachkalkulationen und Erstellen von Abschlussdokumentationen sowie

11.
Evaluieren und Abschließen von Projekten sowie Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung.



 

Zitierungen von § 18 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 7 BAProITFPrV Prüfungsteil „IT-Projekt"
... „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes" nach § 18  ...
§ 25 BAProITFPrV Projektarbeit im Prüfungsteil „IT-Projekt"
... Projektarbeit wird auf der Grundlage der Anforderungen des Prüfungsbereichs nach § 18 durchgeführt. Die zu prüfende Person hat das Thema der Projektarbeit auf ...