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§ 19 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
§ 19 Form und Ablauf der Prüfung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in
(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in
(5) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. 3Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 4Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Zitierungen von § 19 BAProITFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProITFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 32 BAProITFPrV Wiederholung von Prüfungsleistungen
... der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (7) Wer sich nach ...
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