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§ 19 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 19 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 20 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 21.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 23 und

2.
eine Gesprächssimulation nach § 24.

(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in

1.
eine Projektarbeit nach § 25 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 26.

(5) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. 3Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 4Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.



 

Zitierungen von § 19 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProITFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 32 BAProITFPrV Wiederholung von Prüfungsleistungen
... der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (7) Wer sich nach ...