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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 30 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 30 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.



 

Zitierungen von § 30 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BAProITFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 30 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 13. die Gesamtnote in Worten, 14. Befreiungen nach § 30 und 15. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...