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§ 30 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
§ 30 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
Zitierungen von § 30 BAProITFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProITFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BAProITFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 30 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 BAProITFPrV (zu § 31) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 13. die Gesamtnote in Worten, 14. Befreiungen nach § 30 und 15. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...
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