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§ 6 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"



Der Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" nach § 16,

2.
Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" nach § 17.

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Zitierungen von § 6 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAProITFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
...  3. Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 6 , 4. Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § ...
§ 23 BAProITFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement"
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 6 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu ...