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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 29 - Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 29 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 28 Absatz 2,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 28 Absatz 3,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 28 Absatz 4,

4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 28 Absatz 5.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" mit 20 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" mit 20 Prozent sowie

4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt" mit 40 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

 
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Zitierungen von § 29 BAProITFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BAProITFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProITFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BAProITFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 28 und 29 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 28 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 29 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis ...
§ 31 BAProITFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 29 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
Anlage 1 BAProITFPrV (zu den §§ 28 und 29) Bewertungsmaßstab und -schlüssel